Es liegt demnach in der Natur der Sache, dass das Zwangsmassnahmengericht im Rahmen der Genehmigung einer zugesicherten Anonymität vor die vollendete Tatsache gestellt wird, dass der zu schützenden Person bereits die Anonymität zugesichert worden ist, mithin sich die Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts primär auf die Verwertbarkeit der unter Wahrung der Anonymität bereits erhobenen Beweise auswirkt. Dabei kommt das Zwangsmassnahmengericht um eine "ex post"-Beurteilung -9-