_" nicht zuwarten musste, bis das Zwangsmassnahmengericht die Anonymitätszusicherung genehmigt hat. Die Frage, ob das Zwangsmassnahmengericht die Anonymität zu Recht zugesichert hat, ist auch nicht abhängig davon, was die zu schützende Person in der Sache ausgesagt hat. Die Rechtmässigkeit der Anonymitätszusicherung hängt einzig von der Gefährdungslage der zu schützenden Person ab.