150 Abs. 3 StPO). Da aber die schon erfolgte Zusicherung der Anonymität die Strafbehörden dennoch bindet, wären die nunmehr unverwertbaren Beweismittel separat unter Verschluss zu halten und nach dem Abschluss des Verfahrens zu vernichten. Aus Art. 150 Abs. 3 StPO ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Verfahrensleitung auch bereits vor der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht Beweise unter Zusicherung der Anonymität erheben kann und demnach mit der Einvernahme des "Zeugen Nr. X._____" nicht zuwarten musste, bis das Zwangsmassnahmengericht die Anonymitätszusicherung genehmigt hat.