mengericht erfolgt dabei in jedem Fall erst, nachdem die Anonymität bereits zugesichert worden ist. Die Zusicherung der Anonymitätswahrung entfaltet jedoch sofortige Wirkung und bindet die Strafbehörden unabhängig von einer allfälligen späteren Genehmigung durch ein Zwangsmassnahmengericht (vgl. Art. 150 Abs. 4 StPO, demzufolge bindet auch bereits die erteilte Zusicherung der Anonymität sämtliche mit dem Fall betrauten Strafbehörden). Verweigert jedoch später das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung, so dürfen die unter Zusicherung der Anonymität bereits erhobenen Beweise nicht verwertet werden (Art. 150 Abs. 3 StPO).