Diese Vorbringen des Beschwerdeführers verfangen nicht. Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 149 ff. StPO liegen einzig in der Zuständigkeit der Verfahrensleitung. Diese trifft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen (Art. 149 Abs. 1 StPO). Dabei kommt ihr ein gewisses Ermessen zu, ob und wann sie Schutzmassnahmen trifft. Da die Zusicherung der Anonymitätswahrung eine bedeutende Beschränkung der Verteidigungsrechte bewirken kann, muss ihre Anordnung von einer unabhängigen Stelle, dem Zwangsmassnahmengericht, überprüft werden (Art. 150 Abs. 2 StPO; STEFAN WEHRENBERG, a.a.O., N. 8 zu Art. 150 StPO). Die Genehmigung der Zusicherung durch das Zwangsmassnah-