5.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz bzw. der Jugendanwaltschaft eine nicht strafprozessrechtskonforme Vorgehensweise vor, indem die Jugendanwaltschaft ihren Antrag an die Vorinstanz auf Genehmigung der zugesicherten Anonymität auf eine bereits durchgeführte Einvernahme mit dem "Zeugen Nr. X._____" stütze, wodurch sie das Resultat der -8- Zusicherung der Anonymität bereits vorwegnehme. Überdies entstünden dadurch "geheime Akten", die eine Beschwerdeführung gegen die angefochtene Verfügung verunmöglichten. Damit macht der Beschwerdeführer u.a auch zumindest sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.