Die Jugendanwaltschaft hat auf Seite 4 ihrer Stellungnahme bereits solche Massnahmen in Aussicht gestellt. Ob diese genügen, um weiterhin ein faires Verfahren zu garantieren, wird durch das Sachgericht zu beurteilen sein und ist nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu behandeln. Dies gilt auch für die weiteren, vom Beschwerdeführer erwähnten Kompensationsmassnahmen (Beschwerde S. 11). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Schutzmassnahme jederzeit auch noch von der Verfahrensleitung des Sachgerichts widerrufen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_344/2020 vom 16. Juli 2020 E. 2.3).