Es sei jedoch angemerkt, dass die Verfahrensleitung – vorliegend die Jugendanwaltschaft – bei allen Schutzmassnahmen für die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien, insbesondere der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person, zu sorgen hat (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 149 Abs. 5 StPO). Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf ein allfälliges nicht gewährtes Konfrontations- und Teilnahmerecht, das durch geeignete Massnahmen zu kompensieren ist. Die Jugendanwaltschaft hat auf Seite 4 ihrer Stellungnahme bereits solche Massnahmen in Aussicht gestellt.