150 StPO wird daher häufig (zusätzliche) Massnahmen nach Art. 149 Abs. 2 StPO erforderlich machen (vgl. BBl 2006 1189). Demnach kann die Verfahrensleitung die Verfahrensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie eine Einvernahme unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführt (lit. b), die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit feststellt (lit. c), Aussehen oder Stimme der zu schützenden Person verändert oder diese abschirmt (lit. d) oder die Akteneinsicht einschränkt (lit. e; Art. 149 Abs. 2 StPO).