Da es sich bei der Wahrung der Anonymität im Sinne von Art. 150 StPO um eine Schutzmassnahme handelt, ist – anders als bei Zwangsmassnahmen wie der verdeckten Ermittlung (Art. 285a ff. StPO) – nicht die ganze Beweiserhebung an und für sich, sondern lediglich die Identität der zu schützenden Person unter Verschluss zu halten. Die teilweise analoge Anwendung der Bestimmungen der verdeckten Ermittlung – wie dies vorliegend erfolgte – würde der Anonymitätszusicherung den Charakter einer Zwangsmassnahme verleihen, was keine gesetzliche Stütze findet. Die Umsetzung der Anonymitätszusicherung im Sinne von Art. 150 StPO wird daher häufig (zusätzliche) Massnahmen nach Art.