Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die allfällig (un-)verhältnismässige Umsetzung der von der Jugendanwaltschaft konkret getroffenen Schutzmassnahmen und die damit einhergehende Wahrung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der durchgeführten Einvernahmen mit dem "Zeugen Nr. X._____" richten, ist auf diese von vornherein nicht einzugehen.