Nach Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 150 StPO kann die Verfahrensleitung der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zusichern (Abs. 1). Die Staatsanwaltschaft unterbreitet die von ihr gemachte Zusicherung dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung, dabei hat sie sämtliche zur Beurteilung der Rechtmässigkeit erforderlichen Einzelheiten genau anzugeben (Abs. 2). Eine genehmigte oder erteilte Zusicherung der Anonymität bindet sämtliche mit dem Fall betrauten Strafbehörden (Abs. 4). Wird einer Person die Anonymität zugesichert, bedeutet dies, dass ihre Personalien im Verfahren nicht bekannt gegeben werden und ihre wahre Identität auch nicht in den Verfahrensakten erscheint.