Wenn auch die Verfahrensleitung für die Vornahme von Verfahrenshandlungen verfahrensleitende Fristen ansetzen kann, was nicht zuletzt Mittel dazu ist, um dem Beschleunigungsgebot Nachachtung zu verschaffen, kommt diesen Fristen lediglich die Bedeutung von Ordnungsvorschriften zu. Da der Untersuchungsgrundsatz für die Strafbehörden unabhängig vom Verhalten der Parteien gilt, kann eine nach Fristablauf eingereichte Eingabe nicht zur Folge haben, dass die Strafbehörden von zur Erforschung der materiellen Wahrheit notwendigen Ergänzungen der Untersuchung absehen können (vgl. PETER HAFNER / LARA GACHNANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N. 15 zu Art. 109 StPO).