3. Zunächst stellt sich die Frage, wie mit der vom zuständigen Jugendanwalt verspätet eingereichten Stellungnahme zu verfahren ist. Der Jugendanwalt behauptet zwar, die Stellungnahme rechtzeitig verfasst zu haben. Diese sei aber (versehentlich) nicht mit der Eingabe vom 30. Mai 2024 eingereicht worden. Diese Behauptung ist nicht glaubhaft, zumal in der Eingabe vom 30. Mai 2024 lediglich erwähnt wird, dass ein Zustellnachweis eingereicht werde. Letztlich ist dies aber nicht relevant. Soweit der Beschwerdeführer vorab beantragt, die Beschwerdeantwort der Jugendanwaltschaft sei -6-