1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO). 2. […]