1.2. Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer wurde der Entscheid der Vorinstanz durch die Jugendanwaltschaft mittels "Kurzmitteilung ohne Begleitbrief" vom 15. Mai 2024 sowie abermals mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 27. Mai 2024 zugestellt. Die Beschwerde vom 27. Mai 2024 erfolgte demnach in jedem Fall innert der 10-tägigen Beschwerdefrist.