Obschon folglich die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 8. Mai 2024 bereits vor Inkrafttreten des nun doch revidierten Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO (Fassung vom 1. Juli 2024) ergangen ist, ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bereits mit seiner auf den 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision der Strafprozessordnung die Beschwerde gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Genehmigung der Anonymitätszusicherung zulassen wollte. Nachdem im Übrigen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 394 StPO vorliegen, ist damit die Beschwerde zulässig.