tem Zweck der ersten Revision und dem schlussendlich per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Gesetzeswortlaut um ein gesetzgeberisches Versehen (vgl. dazu insb. die Voten von Nationalrätin von Falkenstein, AB 2023 N 998 ["Im gleichen Zusammenhang und ebenfalls einstimmig beantragt die Kommission eine eher redaktionelle Anpassung von Artikel 393 Absatz 1 Buchstabe c der Strafprozessordnung."], und von Ständerat Sommaruga, AB 2023 S 446 ["Plus qu'une erreur, c'est en fait un oubli"]).