Dem nun bereits wieder per 1. Juli 2024 revidierten Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO zufolge sind Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts (neu) anfechtbar, sofern die Schweizerische Strafprozessordnung sie nicht als endgültig bezeichnet. Damit steht gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Genehmigung der Anonymitätszusicherung im Sinne von Art. 150 Abs. 2 StPO (nun) seit 1. Juli 2024 die Beschwerde jedenfalls offen. Wie der Gesetzgeber anlässlich dieser weiteren, nachgeschobenen Gesetzesrevision der Strafprozessordnung zum Ausdruck brachte, handelte es sich bei diesem anfänglichen Widerspruch zwischen beabsichtig- -5-