Entwurf]) und damit nicht nur in den im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen, verstrickte er sich legislatorisch in einen Widerspruch und verfehlte den von ihm beabsichtigten Zweck. Denn unter dem Gesichtspunkt einer rein grammatikalischen Auslegung des Gesetzes wurde mit der Streichung des Wortes "endgültig" im Umkehrschluss nicht eine explizit gesetzlich vorgesehene Beschwerdemöglichkeit im Sinne des (unverändert gebliebenen) Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO (Fassung vom 1. Januar 2024) geschaffen.