zeichnete (vgl. BBl 2019 6739; vgl. auch parlamentarische Debatte und Abstimmung im Nationalrat, AB 2021 N 605, und im Ständerat, AB 2021 S 1361). Indem der Gesetzgeber gleichzeitig auf die im Entwurf bzw. der bundesrätlichen Botschaft vorgesehene Revision von Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO verzichtete, der zufolge Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts neu in jedem Fall hätten angefochten werden können (vgl. BBl 2019 6770 [Botschaft] und 6801 [Entwurf]) und damit nicht nur in den im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen, verstrickte er sich legislatorisch in einen Widerspruch und verfehlte den von ihm beabsichtigten Zweck.