Eine explizit gesetzlich vorgesehene Beschwerdemöglichkeit gegen einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts über die Genehmigung der Anonymitätszusicherung lässt sich der zum Entscheidzeitpunkt der Vorinstanz geltenden Fassung der Schweizerischen Strafprozessordnung (Fassung vom 1. Januar 2024) nicht entnehmen. Daran ändert nichts, dass der Gesetzgeber mit der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung grundsätzlich beabsichtigte, keine Ausnahme vom Grundsatz der "doppelten Instanz" mehr zu ermöglichen, wozu er u.a. Art. 150 Abs. 2 StPO insofern änderte, als dass er den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts nicht mehr als "endgültig" be-