1.1.3. Eine explizit gesetzlich vorgesehene Beschwerdemöglichkeit gegen einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts über die Genehmigung der Anonymitätszusicherung lässt sich der zum Entscheidzeitpunkt der Vorinstanz geltenden Fassung der Schweizerischen Strafprozessordnung (Fassung vom 1. Januar 2024) nicht entnehmen.