anwaltschaft habe somit der beschuldigten Person spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens mitzuteilen, dass einer Person die Anonymität zugesichert worden sei. Die Frist zur Beschwerde beginne mit Erhalt der Mitteilung zu laufen (analog Art. 298 Abs. 3 StPO). Dass die Beschwerde zulässig sein müsse, habe umso mehr zu gelten, als dass Entsiegelungsentscheide – welche in der Vergangenheit ebenfalls eine Ausnahme vom Grundsatz der doppelten Instanz dargestellt hätten – neu mit Beschwerde gemäss StPO angefochten werden könnten. Analog der Entsiegelungsentscheide müssten somit auch Entscheide betreffend die Zusicherung der Anonymität mit Beschwerde gemäss StPO angefochten werden können.