1.1.2. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde geltend, gemäss dem erläuternden Bericht zur Änderung der Strafprozessordnung vom Dezember 2017 solle die Strafprozessordnung keine Ausnahme vom Grundsatz der doppelten Instanz mehr enthalten. Infolgedessen sei der zweite Satz von Art. 150 Abs. 2 StPO, demzufolge der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts endgültig sei, gestrichen worden. Gestützt auf eine systematische Auslegung sei davon auszugehen, dass Art. 298 Abs. 1 StPO bei der Zusicherung der Anonymität analog anwendbar sei. Die Jugend- -4-