Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts über die Genehmigung der von der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau (fortan: Jugendanwaltschaft) gemachten Zusicherung der Anonymität einer zu schützenden Person (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 150 Abs. 2 StPO). In Art. 150 StPO ist indessen keine explizite Beschwerdemöglichkeit vorgesehen. Es stellt sich damit vorab die Frage, ob gegen den Entscheid der Vorinstanz zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die Beschwerde offen stand.