1. 1.1. 1.1.1. Gemäss der zum Entscheidzeitpunkt des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) geltenden Fassung von Art. 393 StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den von der Schweizerischen Strafprozessordnung vorgesehenen Fällen (Art. 3 Abs. 1 und Art. 39 JStPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO [Fassung per 1. Januar 2024]). Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts über die Genehmigung der von der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau (fortan: Jugendanwaltschaft) gemachten Zusicherung der Anonymität einer zu schützenden Person (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m.