3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2024 (Postaufgabe: 27. Juni 2024) beantragte die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: