" 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 8. Mai 2024 betreffend Genehmigung der Zusicherung der Anonymität im Verfahren ZM.2024.78 sei aufzuheben und der Antrag der Jugendanwaltschaft auf Genehmigung der mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 30. April 2024 ([…]) angeordneten Anonymisierung sei abzuweisen. -3- 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse." 3.2. Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf eine Vernehmlassung.