2. 2.1. Anlässlich einer Einvernahme (Datum der Beschwerdekammer in Jugendstrafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau bekannt) sicherte die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau dem "Zeugen Nr. X._____" (Personalien der Beschwerdekammer in Jugendstrafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau bekannt) die Wahrung seiner Anonymität zu. 2.2. Auf Antrag der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 2. Mai 2024 hin genehmigte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 8. Mai 2024 die durch die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau dem "Zeugen Nr. X._____" zugesicherte Anonymität.