Der Beschwerdeführer kann seinen Antrag, wie ausgeführt, anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. August 2024 erneut stellen, womit für ihn trotz allfällig fehlerhafter Verfügung nichts verloren ist. Sieht der Gerichtspräsident erneut von einer Einvernahme mit Konfrontation ab, wird er dies in seinem Entscheid begründen müssen, welcher wiederum mit Berufung angefochten werden kann. - 10 - 2.4. Insgesamt sind keine Ausstandsgründe gemäss Art. 56 StPO ersichtlich. Das Ausstandsgesuch erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.