Zwar trifft zu, dass die Verfügung vom 21. Mai 2024, worin der Antrag auf Konfrontation mit der Strafklägerin 2 an der Hauptverhandlung abgelehnt wurde, keine (kurze) Begründung enthält und deshalb womöglich rechtsfehlerhaft war. Ein krasser und damit womöglich befangenheitsbegründender Verfahrensfehler ist darin aber nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer kann seinen Antrag, wie ausgeführt, anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. August 2024 erneut stellen, womit für ihn trotz allfällig fehlerhafter Verfügung nichts verloren ist.