Wie der Beschwerdeführer selber feststellt, wurden die von ihm im Gesuch vom 2. Oktober 2023 vorgebrachten Ausstandsgründe verspätet geltend gemacht, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten wurde. Darauf ist folglich nicht mehr einzugehen, abgesehen davon, dass es nicht Sache der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ist, in den Akten nach Gründen zu suchen, weshalb das Ausstandsbegehren begründet sein könnte. Allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten genügen deshalb nicht.