Er erachte es als nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer damit von der Strafklägerin 2 belastet worden sein solle. Der Verfahrensausgang erscheine deswegen nicht mehr als offen. Der Gerichtspräsident habe sein Urteil bereits gefällt. Er erschwere die Verteidigung und offenbare damit eine voreingenommene Grundhaltung.