2.3.3. Der Beschwerdeführer führte in der Stellungnahme dazu aus, der Gerichtspräsident habe seine grundrechtlich geschützten Rechte auf Konfrontation, rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt. Es handle sich um krasse und wiederholte Verfahrensfehler wie das Obergericht Aargau mit Beschluss SST.2023.23 vom 3. Juni 2024 bestätigt habe. In seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2024 habe der Gerichtspräsident unverhohlen angekündigt, die Nichtigkeit der Zahlungsverzugskündigung der Strafklägerin 2 vom 23. November 2019 zu ignorieren. Er erachte es als nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer damit von der Strafklägerin 2 belastet worden sein solle.