2.3. 2.3.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Ausstandsgesuch damit, dass neben den mit Ausstandsgesuch vom 2. Oktober 2023 vorgebrachten Gründen die Verweigerung des Rechts auf Konfrontation objektiv den Anschein der Befangenheit des Gerichtspräsidenten erfülle. 2.3.2. Der Gerichtspräsident führte in seiner Stellungnahme aus, ein Ausstandsgesuch könne sich in der Regel nicht auf materielle oder prozessuale Rechtsfehler stützen, da Verfahrensfehler in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen seien. Den Anschein der Befangenheit begründeten sie nur, wenn sie besonders krass seien und ungewöhnlich häufig aufträten, -8-