Das Ausstandsgesuch gegen den Gerichtspräsidenten vom 24. Mai 2024 erfolgte als Reaktion auf die Verfügungen vom 7. bzw. 21. Mai 2024. Nachdem beide Verfügungen nicht per Einschreiben versendet wurden, lässt sich mangels Zustellnachweises nicht erstellen, wann sie dem Beschwerdeführer zugingen. Bei der Verfügung vom 21. Mai 2024 erfolgte das Ausstandsgesuch ohnehin rechtzeitig. Hinsichtlich der Verfügung vom 7. Mai 2024 ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass das Ausstandsgesuch ohne Verzug und somit rechtzeitig erfolgte. Demzufolge ist darauf einzutreten.