In der Regel gilt ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch noch als rechtzeitig; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist dagegen bereits verspätet (Urteile des Bundesgerichts 1B_42/2022 vom 14. Juni 2022 E. 2.1, 1B_266/2021 vom 25. August 2021 E. 2).