Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Mai 2024 ist somit ebenfalls nicht einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person und Partei im vor dem Bezirksgericht Muri hängigen Strafverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) berechtigt, den Ausstand des mit dem Strafverfahren befassten Richters zu beantragen (Art. 58 Abs. 1 StPO).