Sie ist nicht geeignet, gegenüber dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Der Beschwerdeführer kann den Antrag auf Konfrontation mit der Strafklägerin 2 anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. August 2024 erneut stellen. Würde der Antrag gutgeheissen, wäre die Hauptverhandlung zu vertagen und die Strafklägerin 2 zwecks Konfrontation vorzuladen (Art. 339 Abs. 5 StPO). Würde der Antrag erneut abgewiesen, kann der Beschwerdeführer gegen den Endentscheid Berufung führen und die verweigerte Konfrontation dort rügen. Die dadurch entstehende Verlängerung des Verfahrens stellt keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar.