Die Verfügung vom 21. Mai 2024, worin die beantragte Konfrontation mit der Strafklägerin 2 an der Hauptverhandlung vom 29. August 2024 abgelehnt wurde, ist ebenfalls nicht anfechtbar. Daran ändert auch nichts, dass die abweisende Verfügung nicht begründet wurde, wenngleich dies den Vorgaben von Art. 331 Abs. 3 StPO, welcher zumindest analog auch im Falle einer Abweisung einer verlangten Konfrontationseinvernahme zur Anwendung gelangen muss, widerspricht. Sie ist nicht geeignet, gegenüber dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken.