Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 65 StPO). Zwar stellt der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2024 zumindest nicht ausschliesslich einen Beweis(ergänzungs)antrag dar, verlangte er doch nicht bloss die Einvernahme der Strafklägerin 2, sondern wollte und will er mit der verlangten Teilnahme der Strafklägerin 2 an der Hauptverhandlung auch seinen Konfrontationsanspruch durchsetzen, was er mit seinem Hinweis auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK klarmachte.