1.2.2. Die Verfahrensleitung teilt den Parteien mit, welche Beweise erhoben werden sollen (Art. 331 Abs. 1 StPO). Lehnt sie Beweisanträge ab, so teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar, doch können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden (Art. 331 Abs. 3 StPO). Da dieser Verfahrensschritt keine fristgebundenen Rechtswirkungen auslöst, ist der Entscheid nicht anfechtbar und mithin die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO ausgeschlossen. Das Einzelgericht ist nicht an den ursprünglich ablehnenden Entscheid gebunden (vgl. JONAS ACHERMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl.