Bei der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2024 handelt es sich um einen den Verfahrensgang betreffenden verfahrensleitenden Entscheid, gegen welchen die Beschwerde unzulässig ist, zumal die Verfügung nicht geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu verursachen. Der Beschwerdeführer hat im Nachgang zu dieser Verfügung am 14. Mai 2024 die Konfrontation mit der Strafklägerin 2 an der Hauptverhandlung vom 29. August 2024 verlangt (VI, act. 1239). An der Anfechtung der Verfügung vom 7. Mai 2024 besteht folglich von vornherein kein rechtlich geschütztes Interesse und auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.