Danach können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Die Rechtsprechung lässt die Beschwerde jedoch grundsätzlich zu, wenn der vor der Hauptverhandlung getroffene, den Verfahrensgang betreffende verfahrensleitende Entscheid dem Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen kann (BGE 143 IV 175 E. 2.2). Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln.