Die Ablehnung eines Beweisantrages im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung sei nicht anfechtbar. Der Beschwerdeführer könne den Beweisergänzungsantrag anlässlich der Verhandlung erneut stellen. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 1.1.3. Der Beschwerdeführer legte in seiner Stellungnahme dar, die Verfügung vom 7. Mai 2024 stelle nicht nur eine den äusseren Verfahrensablauf betreffende Anordnung dar. Sie widerspreche der Vorladung vom 3. Mai 2024. Daraus resultiere ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Es sei keine gültige Verfügung nach Art. 60 Abs. 1 StPO erlassen worden. Die -5-