Dabei handle es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid, welcher nicht mittels Beschwerde anfechtbar sei. Am 14. Mai 2024, demnach erst nach der Verhandlung vom 2. Oktober 2023, im Nachgang zur Verfügung vom 7. Mai 2024, habe der Beschwerdeführer den Antrag gestellt, es sei die Strafklägerin 2 zwecks Konfrontation zur Verhandlung vom 29. August 2024 vorzuladen. Hierbei handle es sich um einen Beweisergänzungsantrag. Dieser sei mit Verfügung vom 21. Mai 2024 abgewiesen worden. Die Ablehnung eines Beweisantrages im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung sei nicht anfechtbar.