1.1.2. Der Gerichtspräsident führte in seiner Stellungnahme diesbezüglich aus, die Verfahrensleitung könne die Privatklägerschaft auf Gesuch hin von der Teilnahme resp. dem persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung dispensieren, wenn deren Anwesenheit nicht erforderlich sei. Dies sei vorliegend mit Verfügung vom 7. Mai 2024 erfolgt. Dabei handle es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid, welcher nicht mittels Beschwerde anfechtbar sei.