Die von der G._____ AG rechtzeitig angefochtene Zahlungsverzugskündigung vom 23. November 2019 und alle darauffolgenden Entscheide seien nichtig. Am 14. Mai 2024 habe der Beschwerdeführer rechtzeitig vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Konfrontationseinvernahme mit der Strafklägerin 2 beantragt. Die angefochtenen Verfügungen verletzten sein Recht auf ein faires Verfahren i.S. von Art. 6 EMRK. Seine Anträge seien nicht beurteilt worden. Die angefochtenen Verfügungen seien nicht begründet worden. Das Recht auf Konfrontation hätte dem Beschwerdeführer angekündigt werden müssen.