2. Sämtliche Amtshandlungen, an denen der zum Ausstand verpflichtete E._____, Präsident des Bezirksgerichts Muri mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen (Art. 60 Abs. 1 StPO)." 3.2. Mit Stellungnahme vom 20. Juni 2024 beantragte der Gerichtspräsident die Abweisung der Beschwerde und des Ausstandgesuches, soweit darauf einzutreten sei. 3.3. Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest. -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: